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Änderung § 39f EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 39e EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 39f EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2 Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

(2) 1 Wird die Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. 2 Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.