Änderung § 39n EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 39j EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 39n EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39n Innovationsausschreibungen


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(1) 1 Die Bundesnetzagentur führt Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien durch. 2 Die Teilnahme an diesen Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare Energien beschränkt. 3 Auch können Gebote für Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschiedener erneuerbarer Energien abgegeben werden.

(2) (weggefallen)

(3) 1 Die Einzelheiten der Innovationsausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88d näher bestimmt. 2 Dabei soll sichergestellt werden, dass besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient erweisen.




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