Tools:
Update via:
Änderung § 80a EEG 2023 vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 80a EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 80a EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 80a (neu) | (Text neue Fassung)§ 80a Kumulierung |
Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al0-58705.htm