Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 93 EEG 2023 vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 93 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 1 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des EEG 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 93 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 93 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 93 Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister


(Text neue Fassung)

§ 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Ausgestaltung des Anlagenregisters nach § 6 Absatz 1 Satz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
die Daten nach § 6 Absatz 2 und weitere Daten, die an das Anlagenregister übermittelt werden müssen, einschließlich der Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung; zu den weiteren Daten zählen insbesondere Daten über:

a) die Eigenversorgung durch die Anlage,

b) das Datum
der Inbetriebnahme der Anlage,

c) technische Eigenschaften
der Anlage,

d) das Netz, an das
die Anlage angeschlossen ist,

2. wer die weiteren Daten
nach Nummer 1 übermitteln muss, insbesondere ob Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, öffentliche Stellen oder sonstige Personen zur Übermittlung verpflichtet sind,

3. das Verfahren zur Registrierung der
Anlagen einschließlich der Fristen sowie der Regelung, dass die Registrierung durch Anlagenbetreiber abweichend von § 6 Absatz 2 bei einem Dritten erfolgen muss, der zur Übermittlung an das Anlagenregister verpflichtet ist,

4. die Überprüfung
der im Anlagenregister gespeicherten Daten einschließlich hierzu erforderlicher Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern und Netzbetreibern,

5. dass Wechsel der Veräußerungsformen abweichend
von § 21 Absatz 1 dem Anlagenregister mitzuteilen sind, einschließlich der Fristen für die Datenübermittlung sowie Bestimmungen zu Format und Verfahren,

6. dass die Daten mit den Daten des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 Absatz 3 oder mit anderen Registern und Datensätzen abgeglichen werden, die eingerichtet oder erstellt werden

a) auf Grund dieses Gesetzes oder einer hierauf erlassenen Rechtsverordnung,

b) auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer hierauf erlassenen Rechtsverordnung oder Festlegung oder

c) auf Grund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer hierauf erlassenen Rechtsverordnung oder Festlegung,

soweit die für diese Register und Datensätze jeweils maßgeblichen Bestimmungen einem Abgleich nicht entgegenstehen,

7. dass Daten
der Anlagenbetreiber über genehmigungsbedürftige Anlagen mit Daten der zuständigen Genehmigungsbehörde abgeglichen werden,

8. welche registrierten Daten im Internet veröffentlicht werden; hierbei ist unter angemessener Berücksichtigung des Datenschutzes ein hohes Maß an Transparenz anzustreben; dies schließt ferner Bestimmungen nach § 26 Absatz 2 über die erforderlichen Veröffentlichungen
zur Überprüfung des Zubaus von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, Windenergieanlagen an Land und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sowie der nach den §§ 28, 29 und 31 jeweils geltenden anzulegenden Werte ein,

9. die Pflicht
der Netzbetreiber, die jeweilige Ist-Einspeisung von Anlagen, die im Anlagenregister registriert sind und die mit technischen Einrichtungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, abzurufen und diese Daten an das Anlagenregister zu übermitteln, einschließlich der Fristen sowie der Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung der zu übermittelnden Daten,

10. das Verhältnis zu den Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten nach den §§ 70 bis 73; hierbei
kann insbesondere geregelt werden, in welchem Umfang Daten, die in dem Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 70 bis 73 übermittelt und veröffentlicht werden müssen,

11. Art und Umfang
der Weitergabe der Daten an

a) Netzbetreiber zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz,

b) öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien,

c) Dritte, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Buchstabe b erforderlich ist oder soweit ein berechtigtes Interesse
an den Daten besteht, für das die Veröffentlichung nach Nummer 8 nicht ausreicht; Daten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden,

12.
die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes zu regeln:

a) weitere Daten, die von Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern zu übermitteln sind, soweit dies nach § 6
Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist,

b) dass abweichend von einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmte Daten nicht mehr übermittelt werden müssen, soweit diese nicht länger nach § 6 Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon ausgenommen sind die Daten nach § 6 Absatz 2,

c) Art und Umfang eines erweiterten Zugangs zu Daten im Anlagenregister für bestimmte Personenkreise zur Verbesserung
der Markt- und Netzintegration,

13. Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach den Nummern
1 bis 11 zu übermittelnden Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,

14.
die Überführung des Anlagenregisters in das Marktstammdatenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 einschließlich der Übergangsfristen und Regelungen zur Übertragung der bereits registrierten Daten.



(1) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist. 2 Hierbei ist vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat. 3 Darüber hinaus können insbesondere nähere Bestimmungen erlassen werden:

1. zu den
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, deren Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verwendet werden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Anlagen im Verhältnis zur Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,

2. zum zeitlichen Verhältnis
von Stromerzeugung und Wasserstoffherstellung,

3. zum räumlichen Verhältnis
der Anlage zur Erzeugung von Grünem Wasserstoff zur Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,

4. zu einer Einführungsphase, in
der von den Anforderungen der Nummern 1 bis 3 in vorgegebenem Maß abgewichen werden kann, und

5.
zu besonderen Anforderungen an Demonstrations- und Pilotvorhaben.

4 Außerdem
kann bestimmt werden, dass auch chemische Verbindungen, die ausschließlich aus Grünem Wasserstoff erzeugt werden, als Grüner Wasserstoff gelten.

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, in
der Verordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an die Nachweisführung für die Anforderungen nach Absatz 1 zu bestimmen. 2 Hierbei können insbesondere nähere Anforderungen daran gestellt werden, wie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zugrunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nachweisen können.

(3) Im Anwendungsbereich
der Absätze 1 und 2 wird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen Wasserstoff durch einen Verweis auf die Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestimmen.

(heute geltende Fassung)