Änderung § 102 EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 102 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 102 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102 Übergangsbestimmung zur Umstellung auf Ausschreibungen


(Text neue Fassung)

§ 102 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Nachdem die finanzielle Förderung im Sinne des § 2 Absatz 5 auf Ausschreibungen umgestellt worden ist, besteht auch ohne eine im Rahmen einer Ausschreibung erhaltene Förderberechtigung ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Anlagenbetreiber von

1. Windenergieanlagen auf See, die vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder Anschlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erhalten haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind,

2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die vor dem 1. Januar 2017 erstmals eine Zulassung nach § 51 Absatz 1 des Bundesberggesetzes für die Aufsuchung erhalten haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, oder

3. allen anderen Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zugelassen und vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sind; dies gilt nicht für die Betreiber von Freiflächenanlagen.



 



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