Änderung § 51 EEG 2023 vom 25.07.2017

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§ 51 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 51 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen


(Text alte Fassung)

(1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null.

(2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen sind; andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

1. Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 3 Megawatt, wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,

2. sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt, wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,

3. Pilotwindenergieanlagen an Land und

4. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.


(Text neue Fassung)

(1) Wenn der Spotmarktpreis

1. im Jahr 2023
für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden,

2.
in den Jahren 2024 und 2025 für die Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden,

3. im Jahr 2026 für die Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden
Stunden und

4. ab dem Jahr 2027 für die Dauer von mindestens einer Stunde

negativ
ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 400 Kilowatt, wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,

2. Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b und

3. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

(3)
Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ gewesen ist; anderenfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.

(heute geltende Fassung) 



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