§ 80a EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 80a EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Text alte Fassung)§ 80a Kumulierungsverbot | (Text neue Fassung)§ 80a Kumulierung |
(Textabschnitt unverändert) Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten. |