Änderung § 6 EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 6 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 6 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Erfassung des Ausbaus


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Bundesnetzagentur erfasst in dem Register Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas. 2 Es sind die Daten zu erfassen, die erforderlich sind, um

1. die Integration des Stroms in das Elektrizitätsversorgungssystem zu fördern,

2. den Ausbaupfad nach § 4 zu überprüfen,

3. die Bestimmungen zu den im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen anzuwenden und

4. die Erfüllung nationaler, europäischer und internationaler Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerbaren Energien zu erleichtern.

(2) 1 Bis das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet ist, werden die Daten im Anlagenregister nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung erfasst. 2 Die Bundesnetzagentur kann den Betrieb des Anlagenregisters so lange fortführen, bis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 im Rahmen des Marktstammdatenregisters bestehen. 3 Die Bundesnetzagentur macht das Datum, ab dem die Daten nach Satz 1 im Marktstammdatenregister erfasst werden, im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur mindestens die in § 111f Nummer 6 Buchstabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Daten übermitteln und angeben, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom eine Zahlung in Anspruch nehmen wollen.

(4) 1 Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Ausbaus der erneuerbaren Energien werden die Daten der registrierten Anlagen nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung oder der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht und mindestens monatlich aktualisiert. 2 Dabei werden auch die für die Anwendung der Bestimmungen zu den im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen erforderlichen registrierten Daten und berechneten Werte veröffentlicht.

(5) Das Nähere zum Anlagenregister einschließlich der Übermittlung weiterer Daten, der Weitergabe der Daten an Netzbetreiber und Dritte sowie der Überführung in das Marktstammdatenregister nach Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die Anlagenregisterverordnung geregelt.



 



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