§ 23a EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 23a EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie | |
(Text alte Fassung) 1 Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird kalendermonatlich berechnet. 2 Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte nach Anlage 1. | (Text neue Fassung) Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1 berechnet. |