§ 23c EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 23d EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung)§ 23c Anteilige Zahlung | (Text neue Fassung)§ 23d Anteilige Zahlung |
(Textabschnitt unverändert) Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser 1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und 2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage. |