§ 36d EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 36c EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung)§ 36d Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land | (Text neue Fassung)§ 36c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land |
(Textabschnitt unverändert) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist. |