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Änderung § 37b EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 37b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 37b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen


(Text neue Fassung)

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments


vorherige Änderung

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen beträgt 7,50 Cent pro Kilowattstunde.



(1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments beträgt 5,9 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert ergibt sich ab dem 1. Januar 2022 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.