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Änderung § 38d EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 38d EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 38d EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38d Sicherheiten für Solaranlagen des zweiten Segments


vorherige Änderung

 


Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)