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Änderung § 38f EEG 2023 vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38f EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 38f EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38f Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des zweiten Segments


vorherige Änderung

 


Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38g nicht spätestens 14 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beantragt worden ist (materielle Ausschlussfrist).

 (keine frühere Fassung vorhanden)