§ 39e EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 39f EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 39e Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen | (Text neue Fassung)§ 39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2 Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden. (2) 1 Wird die Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. 2 Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht. |