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Änderung § 48a EEG 2023 vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 48a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie


vorherige Änderung

 


Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 beträgt für Solaranlagen

1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 3,79 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 3,52 Cent pro Kilowattstunde und

3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 2,37 Cent pro Kilowattstunde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)