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Änderung § 53 EEG 2023 vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 53 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 53 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags


(Text neue Fassung)

§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung und auf den Mieterstromzuschlag berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten



(1) Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten

(Textabschnitt unverändert)

1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas abzuziehen sind oder

2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen sind.

vorherige Änderung

2 Abweichend von Satz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.



(2) 1 Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert abzuziehen

1. im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde und

2. ab dem Jahr 2022 der Wert, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben.

2 Der Wert nach
Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.

(3) Abweichend von Absatz
1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.