Änderung § 65b EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 65b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 65b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 65b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 65b Landstromanlagen


vorherige Änderung

 


(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, soweit sie nachweist, dass und inwieweit

1. die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert,

2. die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist und

3. im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat.

(2) Die EEG-Umlage wird für den Strom, den die Landstromanlage an Seeschiffe liefert und der auf den Seeschiffen verbraucht wird, auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.

(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist durch Stromlieferungsverträge und Abrechnungen für das letzte Kalenderjahr nachzuweisen.

(4) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist § 65 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(5) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind

1. 'Landstromanlage' jeder Rechtsträger, der die Gesamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Übergabepunkten verfügen; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und der Anschluss an das öffentliche Stromnetz hierzu,

2. 'Seeschiffe' von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiffe zugelassene betriebene Fahrzeuge mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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