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Änderung § 84a EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 84a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 84a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 84a Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


vorherige Änderung

 


Bei seiner Entscheidung über die Feststellung der technischen Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes berücksichtigt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch die technischen Vorgaben nach den §§ 9, 10b und 100 Absatz 4 und 4a und stellt fest, ob über Smart-Meter-Gateways

1. der Netzbetreiber oder andere nach dem Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung einer Anlage abrufen können,

2. der Netzbetreiber oder andere nach dem Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jederzeit die Einspeiseleistung einer Anlage stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können oder

3. die Einspeiseleistung einer Anlage ferngesteuert in einem Umfang geregelt werden kann, der für die Direktvermarktung des Stroms erforderlich ist, und wenn zugleich eine mit dem intelligenten Messsystem sichere und interoperable Fernsteuerungstechnik vorhanden ist, die über die zur Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten verfügt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)