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Änderung § 25 EEG 2023 vom 27.07.2021

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§ 25 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 25 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs


(1) 1 Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. 2 Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. 3 Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 zu zahlen

(Text alte Fassung)

1. bei ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, bis zum 31. Dezember 2027,

2. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, für die ein Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1 wirksam ist, bis zum 31. Dezember 2022 und

3. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, für die kein Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1 wirksam ist,
bis zum 31. Dezember 2021.

(Text neue Fassung)

1. bei ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, bis zum 31. Dezember 2027 und

2. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land bis zum 31. Dezember 2021.