Änderung § 54a EEG 2023 vom 27.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 54a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 54a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments


(Text neue Fassung)

§ 54a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der durch Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments ermittelte anzulegende Wert verringert sich um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des achten Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt worden ist. 2 Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des achten Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt worden ist.

(2) 1 Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach § 38i ebenfalls um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. 2 Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.



 
(heute geltende Fassung) 



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