Änderung § 74 EEG 2023 vom 27.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 74 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 11 WaStNUG am 27. Juli 2021 und Änderungshistorie des EEG 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 74 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 74 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Elektrizitätsversorgungsunternehmen


(1) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:

1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des § 60 Absatz 1 vorliegt,

2. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt und

3. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.

2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Übertragungsnetzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. 2 Soweit die Belieferung über Bilanzkreise erfolgt, müssen die Energiemengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden. 3 Im Fall der Belieferung eines Stromspeichers im Sinn des § 61l sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des § 61l Absatz 1b Nummer 1 anzugeben. 4 Im Fall einer gemeinsamen Abrechnung von Energiemengen mit demselben EEG-Umlagesatz genügt eine Mitteilung der gemeinsam abzurechnenden Energiemengen durch denjenigen, der die EEG-Umlage mit erfüllender Wirkung für die Gesamtmenge leistet. 5 Im Fall der Lieferung von Strom, für den die Verringerung der EEG-Umlage nach § 69b auf null in Anspruch genommen wird, sind diese Mengen separat anzugeben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. 2 Soweit die Belieferung über Bilanzkreise erfolgt, müssen die Energiemengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden. 3 Im Fall der Belieferung eines Stromspeichers im Sinn des § 61l sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des § 61l Absatz 1a Satz 2 bis 4 anzugeben. 4 Im Fall einer gemeinsamen Abrechnung von Energiemengen mit demselben EEG-Umlagesatz genügt eine Mitteilung der gemeinsam abzurechnenden Energiemengen durch denjenigen, der die EEG-Umlage mit erfüllender Wirkung für die Gesamtmenge leistet. 5 Im Fall der Lieferung von Strom, für den die Verringerung der EEG-Umlage nach § 69b auf null in Anspruch genommen wird, sind diese Mengen separat anzugeben.

(3) Sofern die Übertragungsnetzbetreiber Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden.






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed