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Änderung § 102 EEG 2023 vom 27.07.2021

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§ 102 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 102 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 102 Anschlussförderung für Grubengas


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grubengas, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen worden sind, verlängert sich der Anspruch auf Zahlung nach dem Ende des ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung, das in der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzuwenden war, einmalig bis zum 31. Dezember 2024. 2 Der anzulegende Wert der Anschlussförderung nach Satz 1 entspricht

1. im Kalenderjahr 2021 dem anzulegenden Wert für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,

2. im Kalenderjahr 2022 95 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,

3. im Kalenderjahr 2023 90 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung und

4. im Kalenderjahr 2024 85 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung.

3 Der sich nach Satz 2 ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(2) Der Anspruch auf Zahlung besteht in dem nach Absatz 1 verlängerten Zeitraum nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.