§ 59 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 59 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; dieser geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber | |
(Text alte Fassung) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten. | (Text neue Fassung) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten. |