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Änderung § 93 EEG 2023 vom 29.07.2022

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§ 93 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 93 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zu bestimmen, dass
die Begrenzung nach § 64a nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, die Grünen Wasserstoff herstellen,

2. die
Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff

a) im Anwendungsbereich des § 64a in Verbindung mit Nummer 1 oder

b) im Anwendungsbereich des § 69b

zu bestimmen; hierbei können inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden,
um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist; hierbei ist auch vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat,

3.
im Anwendungsbereich des § 69b unterschiedliche Anforderungen zu regeln und zu bestimmen, dass die EEG-Umlage zu einem bestimmten Prozentsatz zu zahlen ist, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die geringer sind als die Anforderungen für die Begrenzung der EEG-Umlage nach § 69b auf null,

4.
die Nachweisführung für die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 zu regeln,

5. im Anwendungsbereich des § 64a in Verbindung mit Nummer
1 zu regeln, wie schutzwürdiges Vertrauen, das Unternehmen vor dem Erlass dieser Verordnung gebildet haben, geschützt wird; hierbei können auch unterschiedliche Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff vorgesehen werden, und

6. besondere Bestimmungen zu Demonstrations- und Pilotvorhaben zu regeln.

2 Soweit eine Rechtsverordnung auf Grund von Satz
1 Nummer 2 bestimmt, dass § 64a oder § 69b nur für einen bestimmten Anteil der Vollbenutzungsstunden in einem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden darf, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diese Anzahl abweichend zu regeln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist. 2 Hierbei ist vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat. 3 Darüber hinaus können insbesondere nähere Bestimmungen erlassen werden:

1. zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, deren Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verwendet werden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Anlagen
im Verhältnis zur Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,

2. zum zeitlichen Verhältnis von Stromerzeugung und Wasserstoffherstellung,

3. zum räumlichen Verhältnis der Anlage zur Erzeugung von Grünem Wasserstoff zur Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,

4.
zu einer Einführungsphase, in der von den Anforderungen der Nummern 1 bis 3 in vorgegebenem Maß abgewichen werden kann, und

5.
zu besonderen Anforderungen an Demonstrations- und Pilotvorhaben.

4 Außerdem kann bestimmt
werden, dass auch chemische Verbindungen, die ausschließlich aus Grünem Wasserstoff erzeugt werden, als Grüner Wasserstoff gelten.

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, in
der Verordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an die Nachweisführung für die Anforderungen nach Absatz 1 zu bestimmen. 2 Hierbei können insbesondere nähere Anforderungen daran gestellt werden, wie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zugrunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nachweisen können.

(3) Im Anwendungsbereich der Absätze
1 und 2 wird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen Wasserstoff durch einen Verweis auf die Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestimmen.

(heute geltende Fassung)