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Änderung § 100 EEG 2023 vom 29.07.2022

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§ 100 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 100 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

(Textabschnitt unverändert)

§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen


(1) 1 Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder der Gemeinsamen Ausschreibungsverordnung in den am 31. Dezember 2020 geltenden Fassungen anzuwenden für Strom aus Anlagen,

1. die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind,

2. deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder

3. die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn von § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundeswirtschaftsministerium oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn von § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bundesnetzagentur festgestellt worden sind.

2 Als vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen gelten auch mit Biomethan betriebene Anlagen, wenn diese aufgrund von § 100 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung die Kapazität von stillgelegten Biomethananlagen nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 teilweise oder vollständig übernommen und die Umstellung als EEG-Anlage vor dem 1. Januar 2023 im Marktstammdatenregister eingetragen haben.

(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 ist abweichend von Absatz 1 das Folgende anzuwenden:

1. § 3 Nummer 34 Buchstabe a dieses Gesetzes ist anstelle von § 3 Nummer 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

2. § 3 Nummer 43a dieses Gesetzes ist anstelle von § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

3. die §§ 10b und 20 dieses Gesetzes sind anstelle von § 20 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wobei hier auch § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a dieses Gesetzes anzuwenden ist;

4. § 15 dieses Gesetzes ist bis zum 30. September 2021 anstelle von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

5. § 27a Satz 2 Nummer 4 dieses Gesetzes ist anstelle von § 27a Satz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wobei auch § 3 Nummer 42a und 43a dieses Gesetzes anzuwenden ist;

6. § 37d dieses Gesetzes ist anstelle von § 37d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

7. § 38a dieses Gesetzes ist anstelle von § 38a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

8. § 39e Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle von § 39d Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der Zuschlag nicht bereits am 31. Dezember 2020 erloschen ist;

9. § 39g Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes ist anstelle von § 39f Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, sofern die Mitteilung nicht vor dem 1. Januar 2021 erfolgt ist;

10. § 39i Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes ist anstelle von § 39h Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzulegende Wert unabhängig von dem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt ist bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt auf 14,88 Cent pro Kilowattstunde und bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt auf 13,05 Cent pro Kilowattstunde;

11. § 50 Absatz 3 und § 50a dieses Gesetzes sind anstelle von § 50a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, es ist für die Anlage vor dem 1. Januar 2021

a) der Flexibilitätszuschlag nach einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden oder

b) ein Zuschlag in einer Ausschreibung für Bestandsanlagen nach § 39f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt worden;

für Anlagen, die noch keinen Flexibilitätszuschlag nach § 53 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben, ist § 53 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Flexibilitätszuschlag 65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr beträgt und auch von Anlagenbetreibern, die eine finanzielle Förderung nach § 19 in Verbindung mit § 46 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten, in Anspruch genommen werden kann;

12. § 50 Absatz 3, § 50b und Anlage 3 dieses Gesetzes sind anzuwenden für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind oder unter den Anwendungsbereich des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung fallen, wenn der Betreiber nach dem 31. Dezember 2020 erstmalig die zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich installierte Leistung im Sinn des § 50b an das Register übermittelt;

13. § 51 Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle von § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert erst auf null reduziert, wenn der Spotmarktpreis im Sinn des § 3 Nummer 42a dieses Gesetzes in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist; § 51 Absatz 3 dieses Gesetzes ist anstelle von § 51 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

14. § 55 Absatz 4 dieses Gesetzes ist anstelle von § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der Zuschlag nicht bereits am 31. Dezember 2020 erloschen ist;

14a. § 61b dieses Gesetzes ist anstelle von § 61b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

15. Anlage 1 zu diesem Gesetz ist anstelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung und anstelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden, wobei auch § 3 Nummer 42a und 43a dieses Gesetzes anzuwenden ist; für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, ist Anlage 1 Nummer 3.1.2 zu diesem Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die jeweils anzulegenden Werte 'AW' für nach dem 31. Dezember 2014 erzeugten Strom

a) um 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas zu erhöhen sind oder

b) um 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See zu erhöhen sind.

(3) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind ferner § 22 Absatz 2, § 36e Absatz 3, § 36f Absatz 2 und § 36j dieses Gesetzes anzuwenden.

(4) 1 Sobald

1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann,

2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat, oder

3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demselben Netzanschluss betrieben wird wie einer steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2 In den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelligenten Messsystems nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind,

1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,

2. die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder

3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.

3 Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. 4 Abweichend von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.

(4a) Sobald

1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder

2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(4b) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 4 und 4a ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) 1 § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 3, § 23b, § 25 Absatz 2, § 53, § 72 Absatz 4 und § 73 Absatz 7 und 8 ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten. 2 Bei ausgeförderten Anlagen, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, und bei Anlagen, die mit diesen ausgeförderten Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, ist § 21c Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach § 21c Absatz 1 Satz 1 auch als erfüllt gilt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 bis zum Ablauf des 18. Dezember 2020 mitgeteilt hat.

(6) § 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden für Strom aus

1. Solaranlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, und

2. sonstigen Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sofern sie nicht einer Registrierungspflicht nach § 6 der Anlagenregisterverordnung unterfielen.

(7) 1 Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich der anzulegende Wert um 3 Cent pro Kilowattstunde bis zum Ende der Vergütungsdauer der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 2 Bei Anlagen nach Satz 1, deren Vergütungsdauer nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht befristet ist, besteht der Anspruch ab dem 1. Januar 2021 für 10 Kalenderjahre.

(8) 1 Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2021 in Betrieb genommen worden sind, sind ab dem 1. Oktober 2021 die §§ 10b Absatz 3 und 11 in der ab diesem Datum geltenden Fassung anzuwenden und die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 30. September 2021 geltenden Fassung ab dem 1. Oktober 2021 nicht mehr anzuwenden. 2 Satz 1 ist auch für Anlagen nach Absatz 1 anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(9) § 48 Absatz 5 ist nicht anzuwenden für Solaranlagen, die vor dem 1. April 2021 in Betrieb genommen worden sind.

(10) Für Gebote, die in der Solarausschreibung des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Juni 2021 abgegeben worden sind, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(11) 1 § 37d ist auf Zuschläge in den Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in dem Jahr 2021 oder 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anlagen innerhalb von 32 Monaten in Betrieb genommen werden müssen und die Meldung im Register innerhalb von 34 Monaten erfolgen muss. 2 Für Strom aus Anlagen nach Satz 1 ist § 54 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde verringert, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 24. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. 3 Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf Zuschläge in den Ausschreibungen mit einem Gebotstermin vor dem 1. Januar 2021, wenn der Zuschlag nicht bereits am 26. Juli 2021 erloschen ist.

(Text neue Fassung)

(9) 1 § 48 Absatz 5 ist nicht anzuwenden für Solaranlagen, die vor dem 1. April 2021 in Betrieb genommen worden sind. 2 Für Solaranlagen, die nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge besteht.

(10) 1 Für Gebote, die in der Solarausschreibung des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Juni 2021 abgegeben worden sind, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. 2 § 55 Absatz 3 in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung ist auf Zuschläge, die in der Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Dezember 2021 erteilt wurden, anzuwenden.

(11) 1 § 37d ist auf Zuschläge in den Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in dem Jahr 2021 oder 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anlagen innerhalb von 32 Monaten in Betrieb genommen werden müssen und die Beantragung der Zahlungsberechtigung innerhalb von 34 Monaten erfolgen muss. 2 Für Strom aus Anlagen nach Satz 1 ist § 54 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde verringert, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 24. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. 3 Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf Zuschläge in den Ausschreibungen mit einem Gebotstermin vor dem 1. Januar 2021, wenn der Zuschlag nicht bereits am 26. Juli 2021 erloschen ist.

(12) 1 Für Bürgerenergiegesellschaften, die einen Zuschlag nach § 36g Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 28. Mai 2020 geltenden Fassung bereits vor der Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erhalten haben, verlängert die Bundesnetzagentur auf Antrag einmalig die Frist, nach der der Zuschlag erlischt. 2 Die Frist wird verlängert, wenn

1. der Antrag vor dem 1. Januar 2022 gestellt worden ist und

2. der Zuschlag zum Zeitpunkt der Antragstellung

a) nicht bereits erloschen ist und

b) einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach § 36g Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 28. Mai 2020 geltenden Fassung zugeordnet worden ist.

3 Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach § 36e Absatz 3 eine Dauer von insgesamt zwölf Monaten nicht überschreiten darf.

(13) Für bestehende Biomasseanlagen, die einen Zuschlag in der Ausschreibung zum Gebotstermin am 1. März 2021 erhalten haben, ist § 50a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

vorherige Änderung

 


(14) 1 Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht und nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, beträgt der anzulegende Wert abweichend von § 48 Absatz 2

1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde und

3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 6,2 Cent pro Kilowattstunde.

2 Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist und dies dem Netzbetreiber im Kalenderjahr 2022 vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1

1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowattstunde und

4. bis einschließlich einer installierten Leistung von 300 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowattstunde.

3 § 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weniger als zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen werden, nicht als eine Anlage, sondern als zwei Anlagen anzusehen sind, wenn

1. sie auf, an oder in demselben Gebäude angebracht sind,

2. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und

3. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage vor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres mitgeteilt hat, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert nach Satz 2 in Anspruch nehmen möchte; für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhöhung des anzulegenden Wertes nach Satz 2 ausgeschlossen.

4 Wenn der Anlagenbetreiber entgegen der Mitteilung nach Satz 2 nicht den gesamten in der Anlage in einem Kalenderjahr erzeugten Strom in das Netz einspeist, verringert sich der anzulegende Wert für dieses Kalenderjahr auf den Marktwert.

(15) 1 Für Windenergieanlagen an Land, die vor dem 29. Juli 2022 einen Zuschlag in den Ausschreibungen erhalten haben, verlängert die Bundesnetzagentur auf Antrag einmalig die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, um sechs Monate. 2 Die Frist wird verlängert, wenn der Zuschlag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erloschen ist.