Änderung § 28e EEG 2023 vom 01.01.2023

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§ 28e EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 28e EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen


vorherige Änderung

 


(1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. September statt.

(2) 1 Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39n beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88d

1. im Jahr 2023.800 Megawatt zu installierende Leistung,

2. im Jahr 2024.850 Megawatt zu installierende Leistung,

3. im Jahr 2025.900 Megawatt zu installierende Leistung,

4. im Jahr 2026.950 Megawatt zu installierende Leistung,

5. im Jahr 2027 1.000 Megawatt zu installierende Leistung und

6. im Jahr 2028 1.050 Megawatt zu installierende Leistung.

2 Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39n keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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