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Änderung § 44 EEG 2023 vom 01.01.2023

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§ 44 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 44 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Vergärung von Gülle


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert 22,23 Cent pro Kilowattstunde, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt 22
Cent pro Kilowattstunde und

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 19 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur,
wenn

1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird,

vorherige Änderung

2. die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt bis zu 150 Kilowatt beträgt und

3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird.

2
Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist, im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte deshalb den in Satz 1 Nummer 3 vorgesehenen jährlichen Güllemindestanteil nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Satz 1 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. 3 In diesem Fall entfällt der Anspruch nach Satz 1 für den nicht berücksichtigten Zeitraum. 4 Ein Anspruch nach den §§ 41 bis 43 bleibt unberührt. 5 Abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom, der in Güllekleinanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 50 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht.



2. die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 150 Kilowatt beträgt und

3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird; auf diesen Anteil kann überjähriges Kleegras bis zu einem Anteil von bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden.

(3) 1
Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte er deshalb den vorgesehenen Güllemindestanteil nach Absatz 2 Nummer 3 nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. 2 In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht berücksichtigten Zeitraum.

(heute geltende Fassung)