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Änderung § 97 EEG 2023 vom 01.01.2023

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§ 97 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 97 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

(Textabschnitt unverändert)

§ 97 Kooperationsausschuss


(1) 1 Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. 2 Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand.

(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.

(3) 1 Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. 2 Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.

(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.

(Text alte Fassung)

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann eine juristische Person des Privatrechts beauftragen, das Sekretariat des Kooperationsausschusses im Bereich der Windenergie an Land, insbesondere bei der Datenbeschaffung und Datenanalyse sowie bei Aspekten der Planung und Genehmigung beim Ausbau der Windenergie an Land, zu unterstützen.

(Text neue Fassung)

(5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere

1. zum Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,

2. zu dem Umfang der
für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen und

3. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren.

(6) 1 Der Kooperationsausschuss
kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. 2 Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses

1.
eine juristische Person des Privatrechts mit der Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftragen oder

2. die Datenaufbereitung
und Datenanalyse einer juristischen Person des Privatrechts nutzen, die von dieser Person im eigenen Interesse erstellt und dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Verfügung gestellt worden sind; das Sekretariat des Kooperationsausschusses kann diese Person durch Zuwendungen unterstützen.