Änderung § 6 EEG 2023 vom 30.07.2016

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§ 6 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 6 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anlagenregister


(Text neue Fassung)

§ 6 Erfassung des Ausbaus der erneuerbaren Energien


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(1) 1 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) errichtet und betreibt ein Verzeichnis, in dem Anlagen zu registrieren sind (Anlagenregister). 2 Im Anlagenregister sind die Angaben zu erheben und bereitzustellen, die erforderlich sind, um

1. die Integration des Stroms aus erneuerbaren Energien und Grubengas in das Elektrizitätsversorgungssystem zu fördern,



(1) 1 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erfasst im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas. 2 Es sind die Daten zu erfassen, die erforderlich sind, um

1. die Integration des Stroms in das Elektrizitätsversorgungssystem zu fördern,

(Textabschnitt unverändert)

2. die Grundsätze nach § 2 Absatz 1 bis 3 und den Ausbaupfad nach § 3 zu überprüfen,

3. die Absenkung der Förderung nach den §§ 28, 29 und 31 umzusetzen,

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4. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen Stroms sowie der finanziellen Förderung zu erleichtern und



4. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen Stroms und der finanziellen Förderung zu erleichtern und

5. die Erfüllung nationaler, europäischer und internationaler Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerbaren Energien zu erleichtern.

vorherige Änderung

(2) Anlagenbetreiber müssen an das Anlagenregister insbesondere übermitteln:

1. Angaben zu ihrer Person und ihre Kontaktdaten,

2. den Standort
der Anlage,

3.
den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,

4.
die installierte Leistung der Anlage,

5.
die Angabe, ob für den in der Anlage erzeugten Strom eine finanzielle Förderung in Anspruch genommen werden soll.

(3) 1 Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Ausbaus der erneuerbaren Energien wird das Anlagenregister der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 2 Hierzu werden die Angaben der registrierten Anlagen mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 auf der Internetseite des Anlagenregisters veröffentlicht und mindestens monatlich aktualisiert.

(4) 1 Das Nähere einschließlich der Übermittlung weiterer Angaben und der Weitergabe der im Anlagenregister gespeicherten Angaben an Netzbetreiber und Dritte bestimmt eine Rechtsverordnung nach § 93. 2 Durch Rechtsverordnung nach § 93 kann auch geregelt werden, dass die Aufgaben des Anlagenregisters ganz oder teilweise durch das Gesamtanlagenregister der Bundesnetzagentur nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes zu erfüllen sind.



3 Bis zur Inbetriebnahme des Marktstammdatenregisters werden die Daten im Anlagenregister nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung erfasst. 4 Die Bundesnetzagentur kann den Betrieb des Anlagenregisters so lange fortführen, bis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 im Rahmen des Marktstammdatenregisters bestehen.

(2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur mindestens
die in § 111f Nummer 6 Buchstabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Daten übermitteln und angeben, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom eine finanzielle Förderung in Anspruch nehmen wollen.

(3) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Ausbaus der erneuerbaren Energien werden Daten der registrierten Anlagen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 Nummer 8 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht und mindestens monatlich aktualisiert.

(4) Das Nähere zum Anlagenregister einschließlich der Übermittlung weiterer Daten, der Weitergabe der Daten an Netzbetreiber und Dritte sowie der Überführung in das Marktstammdatenregister nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist durch Rechtsverordnung nach § 93 zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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