Änderung § 20 EEG 2023 vom 30.07.2016

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§ 20 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 20 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Wechsel zwischen Veräußerungsformen


(1) Anlagenbetreiber dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den folgenden Veräußerungsformen wechseln:

1. der geförderten Direktvermarktung,

2. einer sonstigen Direktvermarktung,

3. der Einspeisevergütung nach § 37 und

4. der Einspeisevergütung nach § 38.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 aufteilen. 2 In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 aufteilen. 2 In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. 3 Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber jederzeit

1. ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder

2. den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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