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Änderung § 10a EEG 2021 vom 02.09.2016
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§ 10a EEG 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 10a EEG 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 |
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(Text alte Fassung) § 10a (neu) | (Text neue Fassung)§ 10a Messstellenbetrieb |
1 Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. 3 Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt. |
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