Änderung § 7 EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 7 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 7 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis


(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 11 Absatz 3 und 4 nicht zu Lasten des Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers abgewichen werden. 2 Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 5 bis 55, 70, 71, 80 und 100 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die

1. Gegenstand eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung sind,

2. dem Ergebnis eines von den Verfahrensparteien bei der Clearingstelle durchgeführten Verfahrens nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 entsprechen oder

3. einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85 entsprechen.

(Text neue Fassung)

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1. müssen klar und verständlich sein,

2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,

3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und

4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.




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