Änderung § 30 EEG 2023 vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 30 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergie auf See


(Text neue Fassung)

§ 30 Anforderungen an Gebote


vorherige Änderung

(1) Für Strom aus Windenergie auf See verringern sich die anzulegenden Werte

1. nach § 50 Absatz 2

a) zum 1. Januar 2018 um 0,5 Cent pro Kilowattstunde,

b) zum 1. Januar 2020 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde und

c) ab dem Jahr 2021 jährlich zum 1. Januar um 0,5 Cent pro Kilowattstunde,

2. nach § 50 Absatz 3 zum 1. Januar 2018 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Für
die Anwendung des Absatzes 1 ist abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich, wenn die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt ist.



(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:

a) ihr Sitz,

b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung der juristischen Person für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), und

c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, deren Name und Sitz,

2. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben wird,

3. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

4. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

5. den Gebotswert in
Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot bei Windenergieanlagen an Land auf den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen muss,

6.
die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden muss, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden, und

7. den Übertragungsnetzbetreiber.

(2) 1 Ein Gebot muss eine Gebotsmenge
von mindestens 750 Kilowatt umfassen. 2 Abweichend von Satz 1 muss ein Gebot bei Biomasseanlagen eine Gebotsmenge von mindestens 150 Kilowatt umfassen; bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39f besteht keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.

(3) 1 Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. 2 In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise
zu welchem Gebot gehören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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