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Änderung § 36b EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 36b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 36b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land


vorherige Änderung

 


(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2017 7,00 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.

(2) 1 Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich der Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine. 2 Der sich ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)