Änderung § 39i EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 39i EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 39i EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39i Gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018 bis 2020 gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen durch.

(2) 1 Die Einzelheiten der gemeinsamen Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88c näher bestimmt. 2 Dabei soll sichergestellt werden, dass

1. ein hinreichend diversifizierter Zubau erfolgt,

2. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 nicht gefährdet werden,

3. die Kosteneffizienz gewährleistet wird und

4. Anreize für eine optimale Netz- und Systemintegration gesetzt werden.

3 Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018 erlassen.

(3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den gemeinsamen Ausschreibungen legt die Bundesregierung rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwieweit gemeinsame Ausschreibungen auch für die Jahre ab 2021 durchgeführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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