Änderung § 42 EEG 2023 vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 42 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 42 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Klärgas


(Text neue Fassung)

§ 42 Biomasse


vorherige Änderung

Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 6,69 Cent pro Kilowattstunde und

2.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,83 Cent pro Kilowattstunde.



Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert nach § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 13,32 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
500 Kilowatt 11,49 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 10,29 Cent pro
Kilowattstunde und

4.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,71 Cent pro Kilowattstunde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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