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Änderung § 45 EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 45 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 45 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Vergärung von Bioabfällen


(Text neue Fassung)

§ 45 Geothermie


vorherige Änderung

(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinne der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 15,26
Cent pro Kilowattstunde und

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 13,38 Cent pro
Kilowattstunde.

(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.



(1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.

(2) 1 Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2021 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)