Änderung § 46a EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 46a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 46a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 46a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Windenergie an Land bis 2018


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die anzulegenden Werte nach § 46 Absatz 1 und 2 verringern sich zum 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2017 für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,05 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten. 2 Danach verringern sie sich zum 1. Oktober 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2018, 1. Juli 2018 und 1. Oktober 2018 für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,4 Prozent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten.

(2) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2 erhöht sich jeweils, wenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von 2.500 Megawatt

1. um bis zu 200 Megawatt überschreitet, auf 0,5 Prozent,

2. um mehr als 200 Megawatt überschreitet, auf 0,6 Prozent,

3. um mehr als 400 Megawatt überschreitet, auf 0,8 Prozent,

4. um mehr als 600 Megawatt überschreitet, auf 1,0 Prozent,

5. um mehr als 800 Megawatt überschreitet, auf 1,2 Prozent oder

6. um mehr als 1.000 Megawatt überschreitet, auf 2,4 Prozent.

(3) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2 verringert sich jeweils, wenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von 2.400 Megawatt

1. um bis zu 200 Megawatt unterschreitet, auf 0,3 Prozent,

2. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf 0,2 Prozent oder

3. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf null.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Absenkung der anzulegenden Werte verringert sich auf null und es erhöhen sich die anzulegenden Werte nach § 46 gegenüber den im jeweils vorangegangenen Quartal geltenden anzulegenden Werten, wenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von 2.400 Megawatt

1. um mehr als 600 Megawatt unterschreitet, um 0,2 Prozent oder

2. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, um 0,4 Prozent.

(5) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des 18. Monats und vor dem ersten Kalendertag des fünften Monats, der einem Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangeht.

(6) 1 Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach den Absätzen 1 bis 4 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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