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Änderung § 56 EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 56 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 56 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber


Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:

1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und

(Text alte Fassung)

2. für den gesamten nach § 19 Absatz 1 finanziell geförderten Strom das Recht, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' zu kennzeichnen.

(Text neue Fassung)

2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage' zu kennzeichnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)