Änderung § 69a EEG 2023 vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 69a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 69a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 69a Mitteilungspflicht der Behörden der Zollverwaltung


vorherige Änderung

 


Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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