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Änderung § 88d EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 88d EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 88d EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 88d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen


vorherige Änderung

 


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen für besonders netz- oder systemdienliche Anlagen nach § 39j einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen

1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens des Innovationspiloten in Teilmengen und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann

aa) nach Regionen und Netzebenen,

bb) nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,

b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

c) zu der Festlegung von Höchstwerten und

d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen,

2. abweichend von den §§ 19 bis 35a zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche

a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde,

b) für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter systemdienlicher Leistung in Euro pro Kilowatt,

c) für die Bereitstellung einer Systemdienstleistung als Zahlung für die geleistete Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,

3. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der Innovationscharakter festgestellt wird, insbesondere zu

a) innovativen Ansätzen zum Bau und Betrieb systemdienlich ausgelegter Anlagen,

b) innovativen Beiträgen von Anlagen zu einem optimierten Netzbetrieb mit hohen Anteilen erneuerbarer Energien,

c) innovativen Ansätzen zur Steigerung der Flexibilität,

d) innovativen Beiträgen von Anlagen zur Netzstabilität oder -sicherheit,

e) einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleistungen,

f) innovativen Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und

g) der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,

4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,

b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte stellen,

c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

d) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis c nachweisen müssen,

5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt werden soll,

a) Wertungskriterien für die Beurteilung des Innovationscharakters sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit und

b) Wertungskriterien für die Beurteilung des Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,

6. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a) eine Untergrenze für die zu erbringende ausgeschriebene und bezuschlagte Leistung in Form von Arbeit oder Leistung,

b) eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorsehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten wird,

c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht regeln,

d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen regeln und

e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,

7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,

8. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den Netzbetreibern und anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

9. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,

10. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu regeln einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.

 (keine frühere Fassung vorhanden)