Änderung § 98 EEG 2023 vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 98 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 98 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 98 Monitoringbericht


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 und dann jährlich über

1. den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und die Erreichung der Ziele
nach § 1 Absatz 2,

2. die Erfüllung der Grundsätze nach § 2,

3.
den Stand der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien,

4. die Entwicklung der Eigenversorgung im Sinne
des § 61 und

5. die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1 bis 4 ergeben.

(2) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Erreichung des in § 31 Absatz 6 Satz 1 bestimmten Ziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung
der bisherigen Regelung vor.

(3) Die Bundesregierung überprüft § 61 Absatz 3 und 4 bis zum Jahr 2017 und legt rechtzeitig einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.


(Text neue Fassung)

Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich in ihrem Monitoringbericht nach § 63 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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