Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19 EEG 2023 vom 25.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 1 MietStrFG am 25. Juli 2017 und Änderungshistorie des EEG 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 19 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Zahlungsanspruch


(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Marktprämie nach § 20 oder

2. eine Einspeisevergütung nach § 21.

(Text neue Fassung)

1. die Marktprämie nach § 20,

2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2 oder

3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.


(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. 2 In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. 3 Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. 4 Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.



(3) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. 2 In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. 3 Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. 4 Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen. 5 Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.