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Änderung § 99 EEG 2023 vom 25.07.2017

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§ 99 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 99 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532

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§ 99 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 99 Mieterstrombericht


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(1) 1 Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis zum 30. September 2019 und danach jeweils im Erfahrungsbericht nach § 97 einen Bericht zum Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 (Mieterstrombericht) vor. 2 Im Mieterstrombericht ist insbesondere auf den Zubau von Solaranlagen, deren Betreiber einen Mieterstromzuschlag erhalten, das räumliche Verhältnis von Erzeugungs- und Verbrauchsgebäuden und die mit dem Mieterstromzuschlag verbundenen Kosten einzugehen.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des Mieterstromberichts. 2 § 97 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.