Änderung § 61b EEG 2023 vom 01.01.2018

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§ 61b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 61b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen


vorherige Änderung

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei Eigenversorgungen auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn

1. der Strom in einer Anlage erzeugt worden ist oder

2. der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist, und die KWK-Anlage erreicht hat:

a) in dem Kalenderjahr,
für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes oder

b) in
dem Kalendermonat, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes.



Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.




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