Änderung § 30a EEG 2023 vom 21.12.2018

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§ 30a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 30a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Ausschreibungsvolumen


(Text neue Fassung)

§ 30a Ausschreibungsverfahren


vorherige Änderung

(1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Ausschreibungsvolumen

1. im Jahr 2017

a) zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Megawatt zu installierender Leistung und

b) zu den Gebotsterminen am 1. August und 1. November jeweils 1.000 Megawatt zu installierender Leistung,

2. in den Jahren 2018 und 2019 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installierender Leistung und

3. ab dem Jahr 2020

a) zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Februar jeweils 1.000 Megawatt zu installierender Leistung und

b) zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 950 Megawatt zu installierender Leistung.

(1a) 1 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung

1. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,

2. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c in dem jeweils vorangegangen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und

3. der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals geltend machen durften.

2 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschreibungsvolumen für Windenergieanlagen an Land, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten. 3
Die Bundesnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen.

(2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung.

(2a)
1 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich zum Gebotstermin 1. Juni 2017 um die Summe der installierten Leistung der in einer Ausschreibung nach der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung im Jahr 2016 bezuschlagten Gebote für im Bundesgebiet geplante Freiflächenanlagen. 2 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung

1. der Solaranlagen,
die bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,

2. der Solaranlagen,
die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und

3.
der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.

3 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind. 4
Die Bundesnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 2 und 3 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen.

(3) 1 Bei Biomasseanlagen ist das Ausschreibungsvolumen zu
dem jährlichen Gebotstermin am 1. September

1. in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 150 Megawatt zu installierender Leistung und

2. in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung.

2 Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2023 vor.

(3a) 1 Das Ausschreibungsvolumen
nach Absatz 3 verringert sich ab dem Jahr 2017 jeweils um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind. 2 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das gesamte Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4)
Bei Windenergieanlagen auf See bestimmt die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nach den Vorgaben des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

(5) Bei gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 400 Megawatt pro Jahr nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 88c.

(6) Bei den Innovationsausschreibungen nach § 39j ist
das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 50 Megawatt pro Jahr nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88d.



(1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.

(2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.

(3)
1 Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. 2 Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(4) Bieter sind an ihre Gebote,
die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

(5) 1
Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2 abgewichen werden. 2 In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3 Bei einer Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die Bundesnetzagentur bei der Bekanntmachung nach § 29 auf das elektronische Verfahren hinweisen.




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