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Änderung § 61c EEG 2023 vom 01.01.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61c EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 3 EDL-GÄndG am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 61c EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 61c EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in einer KWK-Anlage mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 bis einschließlich 1 Megawatt oder mehr als 10 Megawatt erzeugt worden ist, die |
1. ausschließlich Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugt, 2. hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 6 Satz 5 des Energiesteuergesetzes ist und 3. folgende Nutzungsgrade erreicht hat: a) in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes oder b) in dem Kalendermonat, für den die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes. | |
2 Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurden. 3 Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur Eigenversorgung genutzt wurden und ausschließlich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen erzeugen. (2) 1 Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 1, soweit die KWK-Anlage in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweist. 2 In diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage den Wert von 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung in diesem Kalenderjahr übersteigt. 3 § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) 1 Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzuwenden, wenn der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 ist. 2 Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt. | 2 Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurden. 3 Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur Eigenversorgung genutzt wurden und ausschließlich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen erzeugen. 4 § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Absatz 1 entsprechend. 2 § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) 1 Für Strom aus KWK-Anlagen, mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Absatz 1 entsprechend, wenn Betreiber der KWK-Anlage ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 ist. 2 Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt. |
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