interne Verweise§ 29 EEG 2023 Bekanntmachung (vom 01.01.2023) ... sind, und 6. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen. (2) Die ...
Zitat in folgenden NormenGrenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... i) Nach der Angabe zu § 85 werden folgende Angaben zu den §§ 85a und 85b eingefügt: „§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei ... werden folgende Angaben zu den §§ 85a und 85b eingefügt: „§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen § 85b Auskunftsrecht und ... sind, und 5. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und § 85a , soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen. Die ... durch Ausschreibungen nach § 22 und zu Festlegungen zu den Höchstwerten nach § 85a und der Rechtsverordnung aufgrund von § 88 oder § 88a" ersetzt. 34. Nach ... 88 oder § 88a" ersetzt. 34. Nach § 85 werden die folgenden §§ 85a und 85b eingefügt: „§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei ... § 85 werden die folgenden §§ 85a und 85b eingefügt: „§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen (1) Die Bundesnetzagentur kann ... der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGrenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
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