Das
Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel
5c des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17c Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „des Schlichtungsausschusses" durch die Wörter „eines für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsamen und einheitlichen Schlichtungsausschusses" ersetzt.
- b)
- In Satz 8 werden nach dem Wort „Schlichtungsausschusses" die Wörter „sowie Regelungen zur Finanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben" eingefügt.
- c)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Kommt keine Vereinbarung zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 auf Antrag einer Vertragspartei. Wenn bis zum 31. August 2014 kein Schlichtungsausschuss anrufbar ist, ist die Aufgabe des Schlichtungsausschusses bis zu seiner Bildung übergangsweise von der Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 wahrzunehmen. Für diese Zeit kann die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Vorgaben von Satz 3 einen vorläufigen Schlichtungsausschuss einrichten."
- 2.
- § 17d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 wird die Angabe „2016" durch die Angabe „2018" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „2014" ein Komma und die Wörter „1. Januar 2015 oder 1. Januar 2016" eingefügt.
- cc)
- In Satz 7 wird die Angabe „2015" durch die Angabe „2017" ersetzt.
- dd)
- In Satz 8 wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2019" ersetzt.
- ee)
- In Satz 9 wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2019" ersetzt.
- ff)
- In Satz 10 wird die Angabe „2016" durch die Angabe „2018" ersetzt.
- b)
- In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „2014" durch die Angabe „2016" ersetzt.
Artikel 17 GKV-FQWG Inkrafttreten ... 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3a Buchstabe a und c, Nummer 5 bis 8 und 39 sowie die Artikel 16, 16a , 16b, 16c und 16d treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer ...
G. v. 01.12.2015 BGBl. I S. 2114